Allgemeine Geschäftsbedingungen der Scintilla Media UG (haftungsbeschränkt) für die App „Kanalpilot“

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln die Bereitstellung und Nutzung der App „Kanalpilot“ als kostenpflichtige SaaS-Lösung zur Unterstützung der Kommunikation in sozialen Medien.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese AGB finden Anwendung auf die zwischen Ihnen (im Folgenden „Auftraggeber“) und uns, der Scintilla Media UG (haftungsbeschränkt) (Pappelallee 78-79, 10437 Berlin), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mario Hau (im Folgenden „Auftragnehmer“), geschlossenen Verträge über die Nutzung der App „Kanalpilot“.

(2) Vertragsgegenstand ist die entgeltliche Überlassung der Software „Kanalpilot“ (im Folgenden „SOFTWARE“) zur Nutzung über das Internet sowie die Einräumung von Speicherplatz auf den Servern des Auftragnehmers. Die SOFTWARE ermöglicht insbesondere die Erstellung, Bearbeitung und Veröffentlichung von Inhalten für die Unternehmens-, Redaktions- und Organisationskommunikation, einschließlich Inhalten für soziale Medien, unter Einsatz KI-gestützter Werkzeuge.

(3) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, sofern der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(4) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung folgenden Aufträge des Auftraggebers, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Präsentation der Leistungen, insbesondere auf der Website oder in Werbematerialien des Auftragnehmers, stellt kein verbindliches Angebot dar.

(2) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Bestellung des Auftraggebers in Textform bestätigt oder mit der Leistungserbringung beginnt.

(3) Angebote des Auftragnehmers, die Preise enthalten, kann der Auftraggeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen, soweit keine kürzere Frist bestimmt ist. Nach Ablauf der Frist ist der Auftragnehmer an dieses Angebot nicht mehr gebunden.

(4) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.

(5) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung des gebuchten Pakets. Zusätzliche oder nachträgliche Veränderungen der Leistungsbeschreibung bedürfen einer Vereinbarung in Textform.

§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, steht ihm bei Vertragsabschluss im Fernabsatz ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu. Über die Voraussetzungen, Fristen und Rechtsfolgen des Widerrufs informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber gesondert in der Widerrufsbelehrung, die diesen AGB als Anlage beigefügt ist.

(2) Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich, dass die Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und bestätigt er gleichzeitig seine Kenntnis davon, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung durch den Auftragnehmer erlischt, erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 5 BGB. Soweit die Leistung als Bereitstellung digitaler Inhalte einzuordnen ist, erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 6 BGB mit Beginn der Vertragserfüllung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der Bestätigung gemäß § 312f BGB erfüllt sind.

(3) Widerruft der Auftraggeber den Vertrag nach erfolgter Bereitstellung, hat er einen angemessenen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten (§ 357 Abs. 8 BGB).

§ 4 Leistungsumfang und Speicherplatz

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber für die Dauer dieses Vertrages die SOFTWARE in der jeweils aktuellen Version über das Internet zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet der Auftragnehmer die SOFTWARE auf einem Server ein, der über das Internet für den Auftraggeber erreichbar ist.

(2) Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der SOFTWARE ergibt sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer auf seiner Website unter kanalpilot.de bereithält. Der Auftragnehmer entwickelt die SOFTWARE laufend weiter und stellt Updates und Upgrades zur Verfügung.

(3) Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber einen definierten Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Inhalte. Der Umfang des Speicherplatzes ergibt sich aus dem gebuchten Paket. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreicht, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hiervon verständigen. Der Auftraggeber kann zusätzlichen Speicherplatz nachbestellen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit beim Auftragnehmer.

(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Speicherplatz Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.

(5) Dem Auftragnehmer ist es gestattet, zur Erbringung der Leistungen Nachunternehmer einzubeziehen. Der Einsatz von Nachunternehmern entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner alleinigen Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber zur vollständigen Vertragserfüllung.

§ 5 Nutzungskontingente

(1) Der Umfang der monatlichen Nutzung richtet sich nach dem vom Auftraggeber gebuchten Paket. Das Paket umfasst ein einheitliches Gesamtkontingent, ausgedrückt in Token, das der Auftraggeber nach seiner Wahl auf die in der Leistungsbeschreibung genannten KI-Modelle verteilen kann. Die Höhe des Gesamtkontingents, die verfügbaren KI-Modelle sowie der jeweilige Verbrauchsfaktor, mit dem die tatsächlich verbrauchten Token jedes Modells auf das Gesamtkontingent angerechnet werden, ergeben sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung, die Bestandteil dieses Vertrages ist. Den aktuellen Verbrauchsstand kann der Auftraggeber jederzeit in seinem Nutzerkonto einsehen.

(2) Das Gesamtkontingent steht jeweils für einen Abrechnungsmonat zur Verfügung. Nicht oder nicht vollständig verbrauchte Kontingente verfallen mit Ablauf des Abrechnungsmonats; eine Übertragung in den Folgemonat oder eine Erstattung erfolgt nicht. Beginnt der Vertrag im laufenden Monat, wird das Gesamtkontingent für diesen ersten Abrechnungsmonat anteilig nach den verbleibenden Kalendertagen gewährt.

(3) Ist das Gesamtkontingent für den laufenden Abrechnungsmonat aufgebraucht, ist die Nutzung der KI-Modelle bis zum Beginn des nächsten Abrechnungsmonats gesperrt. Eine automatische Aufstockung des Kontingents oder die Erhebung zusätzlicher Entgelte erfolgt nicht.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verbrauchsfaktoren der einzelnen KI-Modelle anzupassen, wenn und soweit der vorgelagerte Anbieter des jeweiligen Modells seine Preise oder Abrechnungsstruktur ändert oder ein Modell durch ein anderes ersetzt wird. Die Anpassung wird dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Der Auftraggeber kann den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Wirksamwerden der Anpassung außerordentlich kündigen. Die Höhe des Gesamtkontingents bleibt von einer Anpassung der Verbrauchsfaktoren unberührt.

(5) Der Auftraggeber kann während der laufenden Vertragsperiode kostenpflichtig zusätzliche Kontingente buchen, soweit dies in der Leistungsbeschreibung vorgesehen ist. Die Preise hierfür ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Preisliste. Die Buchung erfolgt ausschließlich auf ausdrückliche Anforderung des Auftraggebers.

§ 6 Vergütung und Zahlung

(1) Die Höhe der Vergütung sowie die Wahl der Abrechnungsperiode - monatliche oder jährliche Abrechnung - ergeben sich aus dem vom Auftraggeber gebuchten Paket und der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Sämtliche Preise sind Bruttopreise und enthalten die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer.

(2) Bei monatlicher Abrechnung ist die Vergütung jeweils zu Beginn des Abrechnungsmonats fällig, bei jährlicher Abrechnung zu Beginn des jeweiligen Vertragsjahres. Die Zahlung erfolgt im SEPA-Lastschriftverfahren, per Banküberweisung oder über ein vom Auftragnehmer angebotenes elektronisches Zahlungsverfahren. Rechnungen werden dem Auftraggeber in Textform übermittelt; mit der elektronischen Rechnungsstellung erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich einverstanden.

(3) Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Bleibt der Auftraggeber nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Zugang zur Plattform bis zum vollständigen Zahlungseingang zu sperren. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers besteht während der Sperrung fort. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 7 Absatz 3 lit. a bleibt unberührt.

(5) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen für längere Abrechnungsperioden zu verlangen.

§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Bei monatlicher Abrechnung läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats gekündigt werden.

(2) Bei jährlicher Abrechnung hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Er verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 30 Tagen vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn

a) der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung mit der Zahlung von mehr als einer monatlichen Vergütung oder einem entsprechenden anteiligen Betrag in Verzug ist,

b) der Auftraggeber wesentlich gegen diese AGB verstößt, insbesondere gegen die Pflichten nach § 9,

Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer die vertraglich geschuldeten Kernfunktionen über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 30 Tagen nicht erbringen kann.

(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund setzt voraus, dass die andere Vertragspartei zuvor in Textform abgemahnt und aufgefordert wurde, den Kündigungsgrund in angemessener Zeit zu beseitigen, soweit die Abmahnung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.

(5) Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 8 Folgen der Vertragsbeendigung

(1) Nach Wirksamwerden der Kündigung steht dem Auftraggeber eine Übergangsfrist von 30 Tagen zu, innerhalb derer der Zugang zur SOFTWARE in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten bleibt, um dem Auftraggeber den Export seiner Inhaltsdaten zu ermöglichen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist einen Export seiner Inhaltsdaten (insbesondere erstellter und gespeicherter Texte, Bilder und Beiträge sowie zugehöriger Metadaten) in einem gängigen Format (z. B. ZIP-Archiv) zur Verfügung.

(2) Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe, insbesondere auf Herausgabe des Quellcodes, der SOFTWARE selbst oder technischer Dokumentationen, besteht nicht.

(3) Nach Ablauf der Übergangsfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Daten des Auftraggebers unwiderruflich zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 9 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die SOFTWARE ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und für rechtmäßige Zwecke zu nutzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, gegen Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verstoßenden Inhalte abzulegen.

(2) Dem Auftraggeber ist es darüber hinaus untersagt, die SOFTWARE zur Erstellung, Speicherung oder Verbreitung von Inhalten zu nutzen, die

a) gegen Strafgesetze verstoßen, insbesondere gegen §§ 86, 86a, 130, 131, 184 ff., 185 ff. StGB,

b) gezielt der Verbreitung nachweislich falscher Tatsachenbehauptungen dienen,

c) Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen oder

d) gegen die Nutzungsbedingungen der vorgelagerten KI-Anbieter verstoßen.

(3) Dem Auftraggeber ist es ferner untersagt,

a) die SOFTWARE oder Teile davon zu dekompilieren, einem Reverse-Engineering zu unterziehen, zu scrapen oder auf sonstige Weise die zugrunde liegende Tech nologie zu extrahieren, soweit dies nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften (insbesondere § 69d, § 69e UrhG) gestattet ist,

b) die SOFTWARE zum Versand unerwünschter Massennachrichten („Spam“) oder zur automatisierten Massenveröffentlichung von Inhalten zu nutzen,

c) Zugangsdaten an unbefugte Dritte weiterzugeben oder das Nutzerkonto über die im gebuchten Paket vereinbarte Nutzeranzahl hinaus zu teilen.

(4) Der Auftraggeber sichert zu, dass er an sämtlichen von ihm in die SOFTWARE eingegebenen oder hochgeladenen Inhalten (insbesondere Texte, Bilder, Audio- und Videodateien, personenbezogene Daten) über die zur vertragsgemäßen Nutzung einschließlich der Bearbeitung durch KI-Modelle erforderlichen Rechte verfügt. Dies umfasst insbesondere die erforderlichen urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte, die nach § 22 KUG erforderlichen Einwilligungen abgebildeter Personen sowie die nach Art. 6 und 9 DSGVO erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der SOFTWARE durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Auftraggeber wird für den Zugriff auf die SOFTWARE eine User ID und ein Passwort generieren und ist verpflichtet, diese geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, sobald er Anhaltspunkte für einen unbefugten Zugriff auf sein Nutzerkonto hat.

(6) Unbeschadet der Verpflichtung des Auftragnehmers zur Datensicherung ist der Auftraggeber selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der SOFTWARE erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Schutzprogramme einzusetzen.

(7) Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Auftraggeber bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen, sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung zu vervielfältigen.

(8) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass autorisierte Mitarbeiter des Auftragnehmers im Rahmen von Support, Fehlerbehebung und Betriebssicherung Einsicht in die auf der Plattform gespeicherten Inhalte nehmen können. Der Auftragnehmer behandelt diese Inhalte vertraulich und beachtet die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 10 Verfügbarkeit, Wartung und Support

(1) Die Verfügbarkeit der SOFTWARE beträgt 98,5 Prozent im Jahresdurchschnitt einschließlich Wartungsarbeiten. Eine zusammenhängende Beeinträchtigung oder Unterbrechung von mehr als zwei Kalendertagen ist hiervon nicht umfasst.

(2) Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der SOFTWARE sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.

(3) Die Überwachung der Grundfunktionen der SOFTWARE erfolgt täglich. Die Wartung ist grundsätzlich von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr gewährleistet. Bei schweren Fehlern, die die Nutzung der SOFTWARE unmöglich machen oder ernstlich einschränken, erfolgt die Wartung binnen drei Stunden ab Kenntnis des Auftragnehmers oder Information durch den Auftraggeber. Sofern eine Fehlerbehebung nicht innerhalb von zwölf Stunden möglich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber binnen 24 Stunden in Textform unter Angabe der Gründe und des für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagenden Zeitraums verständigen.

(4) Der Auftragnehmer beantwortet Anfragen des Auftraggebers zur Anwendung der SOFTWARE während der auf der Website unter [URL] veröffentlichten Geschäftszeiten in Textform oder telefonisch.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Beeinträchtigungen oder Ausfälle der SOFTWARE, die auf höhere Gewalt, Störungen der allgemeinen Telekommunikationsinfrastruktur, Stromausfälle oder Ausfälle bei Dienstleistern und sonstigen Dritten zurückzuführen sind, soweit diese außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer auch von einer etwaigen Verfügbarkeitszusage nach Absatz 1 entbunden.

§ 11 Drittanbieter und externe Plattformen

(1) Der Auftragnehmer setzt zur Leistungserbringung Dienste Dritter ein, insbesondere für die KI-gestützten Funktionen sowie für die Anbindung externer Plattformen. Eine Übersicht der eingesetzten Drittanbieter ergibt sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungsausfälle, Qualitätseinschränkungen, Schnittstellenänderungen oder sonstige Änderungen seitens dieser Drittanbieter, soweit diese außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Wird ein Drittanbieterdienst dauerhaft eingestellt, wird der Auftragnehmer sich um eine gleichwertige Alternative bemühen; bis zu deren Bereitstellung ist die entsprechende Funktion gegebenenfalls eingeschränkt. § 5 Absatz 4 bleibt unberührt.

(3) Soweit die SOFTWARE die Veröffentlichung von Inhalten auf externen Plattformen Dritter ermöglicht (insbesondere Social-Media-Plattformen), ist der Auftraggeber verpflichtet, die jeweiligen Nutzungsbedingungen dieser Plattformen eigenständig zur Kenntnis zu nehmen und einzuhalten.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Sperrungen, Einschränkungen oder Löschungen von Konten des Auftraggebers durch externe Plattformen, für fehlgeschlagene Veröffentlichungen aufgrund von Schnittstellenänderungen dieser Plattformen oder für Verstöße des Auftraggebers gegen deren Nutzungsbedingungen.

§ 12 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber für die Dauer dieses Vertrages das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die SOFTWARE im Rahmen der SaaS-Dienste bestimmungsgemäß zu nutzen. Sämtliche Rechte an der SOFTWARE einschließlich der Benutzeroberfläche, des Designs und der zugrunde liegenden Technologie verbleiben beim Auftragnehmer.

(2) Der Auftraggeber darf die SOFTWARE nur bearbeiten und vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der SOFTWARE laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der SOFTWARE in den Arbeitsspeicher auf dem Server des Auftragnehmers, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der SOFTWARE auf Datenträgern der vom Auftraggeber eingesetzten Hardware.

(3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die SOFTWARE Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder weiterzuvermieten.

(4) Inhalte, die der Auftraggeber unter Nutzung der SOFTWARE selbst erstellt (insbesondere von ihm verfasste oder von ihm aus KI-Outputs übernommene und freigegebene Texte, Bilder und Beiträge - im Folgenden „Auftraggeber-Inhalte“), verbleiben im Verhältnis der Vertragsparteien rechtlich beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer erhebt hieran keine eigenen Nutzungsrechte über die zur Vertragserfüllung erforderlichen Rechte hinaus. Das Recht des Auftragnehmers zur Verarbeitung und Speicherung der Auftraggeber-Inhalte erlischt mit Vertragsende und Abschluss der Löschung gemäß § 8.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen sowie - mit gesonderter, jederzeit widerruflicher Zustimmung des Auftraggebers in Textform - dessen Namen zu Referenzzwecken zu verwenden.

§ 13 KI-spezifische Regelungen

(1) Die SOFTWARE nutzt zur Erstellung von Inhalten KI-Modelle vorgelagerter Anbieter. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass Ergebnisse KI-gestützter Funktionen (im Folgenden „KI-Outputs“) auf statistischen Verfahren beruhen und fehlerhaft, unvollständig, irreführend oder rechtsverletzend sein können.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche KI-Outputs vor jeder Veröffentlichung, Weitergabe oder sonstigen Verwendung eigenverantwortlich auf inhaltliche Richtigkeit, rechtliche Zulässigkeit und Vereinbarkeit mit Rechten Dritter, insbesondere Persönlichkeits-, Urheber- und Markenrechten, zu prüfen. Die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung liegt ausschließlich beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer nimmt eine inhaltliche Prüfung nicht vor.

(3) Der Auftraggeber erkennt an, dass an KI-generierten Inhalten - insbesondere KI-generierten Bildern - urheberrechtliche Nutzungsrechte nach derzeitigem Stand des Urheberrechts allenfalls eingeschränkt entstehen können. Plagiats- und Urheberrechtsrisiken im Hinblick auf die durch ihn veröffentlichten KI-Outputs trägt der Auftraggeber.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Einsatz der SOFTWARE sämtliche einschlägigen Kennzeichnungspflichten, insbesondere nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), eigenverantwortlich einzuhalten.

(5) Mit Nutzung der SOFTWARE gestattet der Auftraggeber die Verarbeitung der von ihm eingegebenen Daten durch die vorgelagerten KI-Anbieter im Rahmen der jeweiligen Nutzungsbedingungen. Der Auftragnehmer ist bestrebt, KI-Anbieter einzusetzen, die eine Verwendung der Eingabedaten zu Trainingszwecken ausschließen; eine Garantie hierfür übernimmt der Auftragnehmer nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in die SOFTWARE keine personenbezogenen Daten Dritter einzugeben, für deren Verarbeitung keine Rechtsgrundlage besteht.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Angebot an verfügbaren KI-Modellen anzupassen, insbesondere wenn ein Modell vom vorgelagerten Anbieter nicht mehr bereitgestellt wird oder aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht mehr genutzt werden kann. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall ein nach Art und Funktion gleichwertiges Modell zur Verfügung stellen, soweit ein solches verfügbar ist. Wesentliche Änderungen werden dem Auftraggeber mit angemessenem Vorlauf in Textform mitgeteilt; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 14 Mängelhaftung

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet die Funktions- und Betriebsbereitschaft der SOFTWARE nach den Bestimmungen dieses Vertrages.

(2) Liegt ein Mangel vor, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist er berechtigt und verpflichtet, diesen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bleiben im Übrigen unberührt.

(3) Für den Fall, dass Leistungen des Auftragnehmers von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Auftraggebers in Anspruch genommen werden, haftet der Auftraggeber für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang seiner Mitteilung über den Verlust oder die Kompromittierung der Zugangsdaten oder über deren Änderung, sofern ihn am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.

(4) Der Auftragnehmer ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden oder sonstige Dritte den Auftragnehmer hierauf hinweisen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.

§ 15 Datensicherung

(1) Der Auftragnehmer erstellt regelmäßige Sicherungskopien der auf seinen Servern gespeicherten Daten des Auftraggebers nach dem Stand der Technik. Eine Garantie für die vollständige Wiederherstellung im Schadensfall übernimmt der Auftragnehmer nicht.

(2) Dem Auftraggeber wird empfohlen, in regelmäßigen Abständen eigene Sicherungskopien seiner über die SOFTWARE erstellten Inhalte anzufertigen. Der Auftragnehmer stellt hierzu im Rahmen der Funktionalitäten der SOFTWARE Exportfunktionen zur Verfügung.

§ 16 Haftung und Freistellung

(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die

a) aus der Verwendung von KI-Outputs durch den Auftraggeber entstehen, soweit diese auf einer unterlassenen oder unzureichenden Prüfung der KI-Outputs durch den Auftraggeber nach § 13 Absatz 2 beruhen,

b) dem Auftraggeber durch die von ihm zu verantwortende Veröffentlichung von In- halten entstehen, insbesondere durch Abmahnungen, Bußgelder oder Reputations schäden,

c) auf Beeinträchtigungen oder Ausfällen beruhen, für die der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 5 oder § 11 Absatz 2 nicht haftet.

(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, eigene Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(5) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(6) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Auftragnehmer aufgrund der vom Auftraggeber in die SOFTWARE eingegebenen, hochgeladenen oder durch ihn veröffentlichten Inhalte geltend machen. Die Freistellung umfasst auch die zur Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einschließlich angemessener Anwalts- und Gerichtskosten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über eine solche Inanspruchnahme informieren und ihm die Verteidigung nach Möglichkeit überlassen, soweit dies dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Freistellungspflicht entfällt, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 17 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer beachtet bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber hierzu einen Vertragstext zur Verfügung.

(3) Soweit der Auftraggeber über die SOFTWARE personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, ist er hierfür als datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO selbst zuständig. Er hat insbesondere für eine ausreichende Rechtsgrundlage der Verarbeitung Sorge zu tragen und seinen Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den betroffenen Personen nachzukommen.

§ 18 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen einschließlich des Inhalts dieses Vertrages der jeweils anderen Partei (im Folgenden „vertrauliche Informationen“) vertraulich behandeln und nur für vertragliche Zwecke verwenden. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen gleicher Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die

a) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich zugänglich waren oder ohne Zu tun der empfangenden Partei nachträglich öffentlich zugänglich werden,

b) der empfangenden Partei vor der Mitteilung nachweislich bereits bekannt waren,

c) der empfangenden Partei von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht rechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, oder

d) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen; in diesem Fall wird die empfangende Partei die offenlegende Partei, soweit gesetz lich zulässig, vor der Offenlegung informieren.

(3) Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit dieses Vertrages sowie für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Vertrages.

§ 19 Änderungen dieser AGB

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, sofern dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist und der Auftraggeber durch die Änderung nicht unangemessen benachteiligt wird. Sachliche Gründe sind insbesondere

a) Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen,

b) Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Auswirkungen auf ein zelne Klauseln,

c) wesentliche Änderungen der Nutzungsbedingungen vorgelagerter KI-Anbieter oder externer Plattformen,

d) die Einführung neuer oder die Anpassung bestehender Funktionen der SOFT WARE.

Die Hauptleistungspflichten und die Vergütung sind von dieser Änderungsbefugnis ausgenommen.

(2) Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. In der Mitteilung wird der Auftragnehmer die geänderten Klauseln deutlich kenntlich machen und auf die Folgen der Zustimmung sowie auf das Sonderkündigungsrecht nach Absatz 3 ausdrücklich hinweisen.

(3) Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen mit Ablauf der Widerspruchsfrist als angenommen. Im Fall des Widerspruchs steht beiden Parteien das Recht zu, den Vertrag mit Wirkung zum geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Der Auftraggeber darf Ansprüche gegen den Auftragnehmer nur nach Zustimmung des Auftragnehmers in Textform auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. § 19 bleibt unberührt.

(3) Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Auftraggeber als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(4) Erfüllungsort ist Berlin. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte.

(5) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahekommt.